Sachsenheim, den 20.01.2020

Vereinsatzung der Devil´s Drift Crew,
1. deutscher eingetragener RC-Drift Verein e.V

  1. Name, Sitz und Rechtsform
    1.1 Der Verein trägt den Namen „Devil´s Drift Crew 1. Deutscher eingetragener RC-Drift Verein e.V.“ Er ist beim
    Amtsgericht Esslingen unter der VR Nr. 1894 eingetragen.

    1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen, im Land Baden-Württemberg,
    Deutschland.

    1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck des Vereines
    2.1 Der Verein „Devil´s Drift Crew e.V. 1. Deutscher eingetragener RC-Drift Verein“ mit Sitz in Esslingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabeordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung des Modellbaus im Sinne des §52 Abs.2 Nr. 23 der Abgabeordnung.

    2.2 Die Betätigung des Vereins liegt im Bereich des ferngesteuerten Miniaturmodellbaus im Maßstab 1:10. Hierbei handelt es sich um den Betrieb, Auf- und Umbau sowie Eigenerstellung von ferngesteuerten Automodellen, die im In- und Outdoor Bereich genutzt werden können. Jedoch hauptsächlich nur in der Fahrweise des „Driftens“ genutzt werden. Die Betätigung des Vereins drückt sich durch den gemeinsamen Betrieb der o. e. Modelle und die gemeinsame sportliche Ausübung, sowie die gegenseitige Unterstützung beim Aufbau der Modelle und der gemeinsamen Teilnahme an Modellbaumessen und Ausrichtung von Veranstaltungen im Sinne des Vereinszweckes für die Öffentlichkeit aus.

    2.3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins d.h. kein Mitglied erhält eine Vergütung oder Entschädigung.

    2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

    2.5 Der Verein verfolgt außerdem den Zweck der Jugendarbeit und der Förderung von Nachwuchsfahrern in jedem Alter. Dadurch soll Jugendlichen und Interessenbegeisterten die Möglichkeit gegeben werden den Umgang mit den ferngesteuerten Fahrzeugen in der Fahrweise des „Driftens“ zu erlernen. Diese soll eine Eigenverantwortung gegenüber anderen und den Modellen entwickeln und den Team- und Sportgeist fördern bzw. ausprägen. Dadurch soll eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung für Jugendliche und Interessenbegeisterte geschaffen werden.

    2.6 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Erwerb der Mitgliedschaft
    3.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft bei Personen unter 18 Jahren muss vom gesetzlichen Vertreter bestätigt werden.

    3.2 Der Aufnahmeantrag muss schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, hierbei ist das dafür vorgefertigte Aufnahmeformular des Vereins zu nutzen. Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmeantrages zu Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.

    3.3 Der Entscheid über einen Aufnahmeantrag erfolgt immer in schriftlicher Form.

    3.4 Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 10€.

    3.5 Die Probezeit beträgt 6 Monate, in dieser Zeit kann ohne Angabe von Gründen dem neuen Mitglied die Vereinsaufnahme widerrufen werden.

  4. Arten der Mitgliedschaft
    4.1 Die Mitgliedschaft kann bestehen in einer:
    4.1.1 Ordentlichen Mitgliedschaft.
    4.1.2 Fördernden Mitgliedschaft.

    4.2 Als ordentliches Mitglied gelten alle Mitglieder des Vereins, die nicht nur fördernde Mitglieder sind.

    4.3 Als förderndes Mitglied ist derjenige anzusehen, der ohne eine Leistung in Anspruch nehmen zu wollen oder können, dem Verein beitritt und den nach Maßgabe des §6 geforderten Beitrag leisten will. Fördernde Mitglieder haben weder einen Sitz noch Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung, sie sind jedoch nach Maßgabe der jeweilig geltenden Satzung zur Mitgliederversammlung zu laden.

  5. Ende der Mitgliedschaft
    5.1 Die Mitgliedschaft endet:
    5.1.1 Mit dem Tod.
    5.1.2 Durch den Austritt in schriftlicher Form.
    5.1.3 Durch Ausschluss aus dem Verein.
    5.1.4 Durch 3 monatigem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrags.

    5.2 Der Austritt muss schriftlich beim Vorstand eingereicht und in dieser Form erklärt werden. Ein Austritt kann nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals erfolgen.

    5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen oder Bestraft werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat oder durch sein Fehlverhalten dem Ansehen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschluss oder Bestrafung eines Mitglieds entscheidet auf Antrag des Vorstandes eine gewählte Kommission des Vereins. Bei Verfehlungen eines Mitglieds welche einen Ausschluss nicht rechtfertigen besteht die Möglichkeit einer Strafzahlung in die Vereinskasse. Die Höhe dieser Strafzahlung wird ebenfalls von der Kommission bestimmt, darf jedoch nicht höher als ein kompletter Jahresmitgliedsbeitrag sein.

  6. Mitgliedsbeiträge
    6.1 Die Mitglieder zahlen die Mitgliedsbeiträge entweder jährlich, Quartalsweise oder monatlich im Voraus auf das Vereinskonto ein. Für neue Mitglieder fällt zusätzlich noch die Aufnahmegebühr an. Diese Beiträge sind immer zum 1. oder 15. eines Monats zu begleichen. Sollte nach zweimaliger schriftlicher Mahnung die fälligen Beiträge nicht auf dem Vereinskonto gebucht sein, kann das Mitglied durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    6.2 Neue Mitglieder zahlen anteilsmäßig für das laufende Geschäftsjahr die fälligen Mitgliedsbeiträge, innerhalb von 10 Werktagen auf das Vereinskonto ein.

    6.3 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in Altersklassen wie folgt unterteilt.
    6.3.1 Unter 18 Jahren: 120 € jährlich (30€ Quartalsweise)
    6.3.2 Über 18 Jahren: 240€ jährlich (60€ Quartalsweise)

    6.4 Neben dem Jahresbeitrag kann es im Einzelfall erforderlich sein, dass der Verein eine nicht vorhersehbaren finanziellen Bedarf decken muss, der mit den Jahresbeiträgen nicht zu decken ist. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer einmaligen Umlage aller Mitglieder beschließen. Der Beschluss ist mit einer einfachen Mehrheit der erschienen Mitglieder zu fassen. Die Voraussetzung und Begründung der Umlage sind durch den Vorstand auf der Mitgliederversammlung darzulegen. Ebenfalls muss die Nichtvorhersehbarkeit begründet werden.

    6.5 Die Höhe der Umlage die jedes Mitglied an Einmalzahlungen zu erbringen hat, darf nicht höher als 25% des Jahresbeitrages der Mitglieder sein.

    6.6 Bei einem Ende der Mitgliedschaft, unter den in §5 beschriebenen Punkten, eines Mitgliedes welches sich nicht mehr in der Probezeit befindet erfolgt keine Rückerstattung der bereits gezahlten Beiträge.

  7. Organe des Vereins
    7.1 Organe des Vereins sind:
    7.1.1 Die Mitgliederversammlung.
    7.1.2 Der Vorstand.

  8. Der erweiterte Vorstand des Vereins
    8.1 Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
    8.1.1 Vorsitzender (Vorstandsvorsitzender).
    8.1.2 Vorsitzender (stellv. Vorstandsvorsitzender).
    8.1.3 Schriftführer.
    8.1.4 Kassenwart.
    8.1.5 Jugendwart.
    8.1.6 Manager für Veranstaltungen und Organisation.
    8.1.7 Manager für Web- und Öffentlichkeit.

    8.2 Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Nachfolger wählen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss dann diese Vorstandsposition wieder für den Rest der Amtsdauer des gesamten Vorstands durch Neuwahl bestimmt werden. Ein Austritt aus dem Gesamtvorstand und der Aufgabe der bisherigen Position muss mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende in schriftlicher Form erfolgen.

    8.3 Die Vorstandschaft ist aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder und der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählen.

    8.4 Eine Abberufung des Vorstandes ist nach §27 Abs. 2 des BGB nur aus wichtigem Grund zulässig.

  9. Vertretung des Vereins
    9.1 Vorstand im Sinne des §26 Abs. 1 BGB sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 Abs. 2 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden vertreten.

  10. Zuständigkeiten des Vorstandes und des Gesamtvorstandes
    10.1 Der erste und der zweite Vorsitzende sind für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig und soweit nicht anders geregelt, führen sie die laufenden Geschäfte des Vereins.

    10.2 Im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden wird zum Vertreter der zweite Vorsitzende und im Falle der Verhinderung des zweiten Vorsitzenden, wird der Kassenwart durch den erweiterten Vorstand als Vertreter bestellt. Diese Vertretungsregelung gilt nur für das Innenverhältnis des Vereins.

    10.3 Das Gremium der Kommission können durch keine anderen Mitglieder des Gesamtvorstandes ersetzt werden. Es entscheidet bei Anträgen des Vorstandes über mögliche Strafzahlungen oder Ausschlüsse von Mitgliedern aus dem Verein.

    10.4 Die Kommission tagt so gut wie es möglich ist wie ein Gericht, in dem Zeugen und Beschuldigte gehört werden.

    10.5 Der erste oder der zweite Vorsitzende, bzw. deren Vertreter, leiten die Vorstandssitzungen.

    10.6 Der erste oder der zweite Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bereitet in Zusammenarbeit mit dem Gesamtvorstand die Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung vor.

    10.7 Der Vorstand ist an die Beschlüsse der ordentlichen sowie der außerordentlichen Mitgliederversammlung gebunden.

    10.8 Der Vorstand ist für die Erstellung des Jahresberichtes und des Haushaltsplanes verantwortlich.

    10.9 Der Schriftführer fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen an und informiert die Mitglieder regelmäßig über alle wichtigen Belange des Vereins.

    10.10 Der Kassenwart verwaltet die Geldmittel des Vereins und stimmt mit dem Vorstand den Einsatz der Mittel ab.

    10.11 Der Jugendwart ist für die Belange und Förderung der Jungend verantwortlich.

    10.12 Der Manager für Veranstaltung und Organisation bereitet, durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung, alle die damit verbundenen Organisatorischen Belange des Vereins für festgelegte Veranstaltungen aus.

    10.13 Der Manger für Web- und Öffentlichkeitsarbeit gestaltet die Homepage und ist für das Forum verantwortlich.

  11. Beschlussfassung und Zusammenkünfte des Vorstandes
    11.1 Der Vorstand soll mindestens vier Mal im Jahr eine ordentliche Vorstandssitzung abhalten.

    11.2 Der Vorstand befasst Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Die Einberufungsfrist von 14 Tagen ist dabei einzuhalten.

    11.3 Der Vorstand ist nur Beschlussfähig wenn mindestens 3 des Gesamtvorstands anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

    11.4 Über die Beschlüsse ist vom Schriftführer ein gesondertes Buch zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter am Ende der Sitzung zu unterzeichnen ist. Darin enthalten müssen Angaben über den Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und der gefassten Beschlüsse sein.

  12. Mitgliederversammlung
    12.1 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, genehmigt den Haushaltsplan und beschließt Satzungsänderungen. Bei Satzungsänderungen ist die Mehrheit und Zustimmung der anwesenden Mitglieder in 2/3 Mehrheit erforderlich.

    12.2 Die Mitgliederversammlung findet 1-mal im Jahr statt.

    12.3 Die Einladung hat mindestens vier Wochen vorher durch den Vorstand in schriftlicher Form, auch per Email unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

    12.4 Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse oder Emailadresse zugestellt wurde.

    12.5 Stimmberechtigt ist jedes ordentliche volljährige Mitglied, einzige Ausnahme ist eine Satzungsänderung.

    12.6 Die Mitgliederversammlung wird von ordentlichen und fördernden Mitgliedern gebildet und ist Beschlussfähig mit der einfachen Mehrheit.

    12.7 Die Mitgliederversammlung ist im Folgenden für folgende Aufgabenbereiche zuständig:
    12.7.1 Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, der Kassenberichte und dem Bericht des Kassenprüfers.
    12.7.2 Die Entlastung des Gesamtvorstandes.
    12.7.3 Neuwahl des Kassenprüfers.
    12.7.4 Entscheidung über Satzungsänderungen.

    12.8 Kann ein Mitglied nicht an einer Mitgliederversammlung anwesend sein, so hat er sich bis spätestens 1 Tag vor der Versammlung bei einer der Vorstandsmitglieder abzumelden. Bei Versäumnis der Abmeldung muss das Mitglied eine Strafe in Höhe von 15 € entrichten.

  13. Haftung
    13.1 Für die aus dem Betrieb des Vereins entstehenden Schäden oder Sachverluste haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht. Der Verein haftet darüber auch nicht an Schäden der Modellfahrzeuge und deren Zubehör, die im Rahmen der Sportausübung und/ oder Veranstaltungen entstehen.

    13.2 Bezüglich der Haftung gegenüber Dritten die nicht Mitglieder, seien es ordentliche oder fördernde, des Vereins sind regelt der §31 BGB die Haftungsbestimmungen des Vereins.

    13.3 Sollte wider Erwarten der unter §13.1 beschriebene Haftungsausschluss nicht zum Tragen kommen so verpflichten sich alle Mitglieder einem eventuellen Regressanspruch durch den Verein im vollen Umfang Eigenständig zu tragen.

  14. Kassenprüfer
    14.1 Die von der Mitgliederversammlung für 1 Jahr gewählten Kassenprüfer, überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Prüfung hat mindestens 1-mal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

    14.2 Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Gesamtvorstand angehören.

  15. Insolvenz
    15.1 Für einen Insolvenzfall wird der §42 BGB herangezogen.

  16. Auflösung des Vereins
    16.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigte Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Internationale Islamische Gemeinschaft e.V. mit Ihrem Sitz in 72764 Reutlingen, Am Echazufer 20, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

    16.2 Die Auflösung des Vereins kann nur durch ¾ Stimmenmehrheit entschieden werden.

  17. Veranstaltungen
    17.1 Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Messen oder Veranstaltungen welche durch den Verein ausgerichtet sind dürfen nur ordentliche Mitglieder teilnehmen.

    17.2 In Ausnahmefällen muss der Gesamtvorstand dies genehmigen und schriftlich festhalten.

    17.3 Der Gesamtvorstand behält sich vor Mitglieder von Veranstaltungen in Ausnahmefällen auszuschließen.

    17.4 Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Messen oder Veranstaltungen welche durch den Verein ausgerichtet werden, besteht für alle ordentlichen Mitglieder eine Vereinskleidungspflicht.

  18. Preisliste für Vereinskleidung
    18.1 Die Vereinskleidung kann nur von Mitgliedern nach der Probezeit erworben werden.

    18.2 Die Preise der Vereinskleidung richtet sich nach dem Hersteller dieser Bekleidung und wird in einer gesonderten Preisliste aufgeführt.